Sie befinden sich: Startseite
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Was gibt es Neues
in Wippenham?
mehr>>
www.Das Schnelle.at
| A| A
o Gehsteig Mairing
o Kirchensteig
o Wartehäuschen bemalen
o Neugestaltung Ortsplatz
o Baum pflanzen
* Maßnahmen Umsetzung